Panoramafreiheit in Spanien
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Die Panoramafreiheit in Spanien ergibt sich aus Art. 35 Abs. 2 des königlichen Dekrets Nr. 1/1996. Werke, die «dauerhaft» an öffentlichen Orten stehen, dürfen durch Fotografieren frei vervielfältigt werden. Zwischen Gebäuden (Architektur) und Kunstwerken wie Denkmälern, Statuen und Figuren wird nicht unterschieden. Die Regelungen sind ähnlich wie in Deutschland.
Ein Kunst-Werk gilt als «dauerhaft», wenn es sich während seiner gesamten «Lebensdauer» an einem öffentlichen Ort befindet.
Das Problem besteht darin, dass ein Fotograf nicht immer sicher sein kann, ob sich ein Kunstwerk dauerhaft im öffentlichen Raum befindet.
Ausnahmen: Kommerzieller Verkauf
Die Panoramafreiheit deckt den kommerziellen Verkauf von Fotos folgender Gebäude nicht ab:
• Casa Battló (Barcelona),
• Sagrada Familia (Barcelona),
• Casa Milà / La Pedrera (Barcelona) und
• Ciudad de las Artes y las Ciencias (Valencia).
Der Verkauf von Fotos von Park Güell ist möglich. Auf der offiziellen Website des Park Güell (https://parkguell.barcelona/en) finden Sie Informationen darüber, wie Sie eine Genehmigung für die Aufnahme von Fotos vom Park Güell zu kommerziellen Zwecken beantragen können.
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Telefon: +49 (0)761 73114
Veröffentlicht: 17.08.2023
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